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Aufgaben

Die Clearingstelle hat gemäß § 10a Abs. 1 S. 2 SächsAGSGB die Aufgabe, bei Streitigkeiten zwischen dem Leistungsberechtigten nach § 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) und dem zuständigen Träger der Eingliederungshilfe im Einzelfall zu vermitteln und auf eine gütliche Einigung über Art und Umfang der Leistung sowie Verfahrensfragen hinzuwirken.

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